EU-Fluggastrechtverordnung 261/2004

Die EU-Fluggastrechtverordnung 261/2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004) regelt einheitliche Rechte von Fluggästen bei bestimmten Schreibweisen von Flugunterbrechungen, Verspätungen, Annullierungen und verwehrter Bordzugangs. Ziel ist es, den Passagieren klare, wirksame und zeitnahe Ansprüche zu sichern, unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat sich die Fluggesellschaft befindet oder welcher Staat als Abflug- oder Zielland gilt.

Wem gilt die Verordnung?

  • Fluggäste, die von einem europäischen Flughafen abfliegen (EU-Fluggäste) oder in der EU landen, sowie Fluggäste, deren Flugziel innerhalb der EU liegt und der Flug von einer außerhalb der EU ansässigen Fluggesellschaft durchgeführt wird, können unter bestimmten Voraussetzungen Schutz nach 261/2004 beanspruchen.
  • Die Verordnung gilt sowohl für Flüge, die von EU-Luftfahrtbetrieben als auch von Nicht-EU-Betreibern innerhalb der EU durchgeführt werden, sofern der Abflugort in der EU liegt.

Hauptinhalte und Ansprüche

  1. Annullierung eines Fluges

  • Passagiere haben Anspruch auf Information über die Annullierung, die Gründe und ihre Rechte.
  • Je nach Vorhersehbarkeit der Annullierung (mindestens 14 Tage im Voraus; 7–14 Tage mit angemessener Benachrichtigung; weniger als 7 Tage in vielen Fällen) können Entschädigungen in Höhe von 250 €, 400 € oder 600 € gefordert werden, abhängig von der Entfernung des Fluges.
  • Zusätzlich besteht Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder eine alternative Beförderung zum Endziel sowie auf Betreuung (Verpflegung, gegebenenfalls Unterkunft) je nach Wartezeit.
  1. Verspätung

  • Bei einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden oder mehr am Endziel besteht Anspruch auf Betreuungsleistungen (Verpflegung, Kommunikation) und gegebenenfalls Entschädigung, abhängig von der Flugstrecke.
  • Die Entschädigung kann entfällt, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde (z. B. schwere Wetterbedingungen, politische Unruhen, Sicherheitsrisiken), die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen.
  1. Nichtbeförderung, verweigerter Bordzugang

  • Falls Passagiere aufgrund von Überbuchung nicht befördert werden, stehen ihnen Entschädigungen zu, zusätzlich zur Option auf alternative Beförderung oder Rückerstattung.
  • Betreuungsleistungen bei Verzögerungen durch Verweigerung des Abflugs müssen bereitgestellt werden.
  1. Organisation der Beförderung, Information und Unterstützung

  • Fluggesellschaften sind verpflichtet, Passagiere angemessen zu informieren, insbesondere über Verspätungen, Annullierungen und Gründe.
  • Bei Verspätungen oder Annullierungen ist eine rechtzeitige Weitervermittlung zu gewährleisten.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen, wie extreme Wetterbedingungen, politische Konflikte oder Sicherheitsrisiken, können von der Haftung befreien.
  • Die Verordnung gilt nicht für Flüge außerhalb der EU oder für Flüge, die von Unternehmen operiert werden, die nicht unter diese Regelung fallen.

Durchsetzung

  • Passagiere können Ansprüche schriftlich bei der Fluggesellschaft, bei nationalen Durchsetzungsbehörden oder über Schlichtungsstellen geltend machen.
  • In vielen Mitgliedstaaten bestehen zentrale Anlaufstellen oder Schlichtungsstellen, die bei der Durchsetzung unterstützen.

Zusammenfassend schützt Verordnung 261/2004 die Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderung, indem sie Informationspflichten, Betreuungsleistungen und ggf. finanzielle Entschädigungen festlegt. Sie schafft europaweit einheitliche Rechte und erleichtert die Durchsetzung gegenüber Fluggesellschaften.

Natürlich kümmern wir uns bei Verspätungen auf Charterflügen um unsere Passagiere und die entsprechenden Entschädigungen.

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